Satzung Neuer Tag e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Neuer Tag”. Er trägt den Zusatz „Gemeinsam stark für eine bunte Gesellschaft.“
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.”.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck des Vereins ist:
(A) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne §52 Absatz 2 Nr. 18. Der Satzungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch folgende Angebote, Aktivitäten, Maßnahmen und entsprechende Projekte verwirklicht: Konzeption, Organisation und Durchführung von spezifischen Projekten, Workshops, Austauschrunden und Beratungsangeboten insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Frauen mit Flucht- und Zuwanderungsgeschichte zu den Themen Empowerment, mentale Gesundheitsförderung, Frauengesundheit, Bildung und Beruf, häusliche Gewalt, Kindererziehung sowie allgemeine psychosoziale Themen.
(B) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Spätaussiedler im Sinne §52 Absatz 2 Nr. 10. Der Satzungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich realisiert durch Konzeption, Organisation und Durchführung von Projekten, Workshops, Austauschrunden und Beratungsangeboten zur Integration und Partizipation von Menschen mit Flucht- und Zuwanderungsgeschichte.
(C) die Förderung der Jugend- und Familienhilfe im Sinne §52 Absatz 2 Nr. 4; verwirklicht durch Konzeption, Organisation und Durchführung von Projekten, Workshops, Begleit- und Beratungsangeboten im Bereich der Jugend- und Altenhilfe.
(D) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne §52 Absatz 2 Nr. 13.
Der Satzungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, realisiert erreicht durch Konzeption, Organisation und Durchführung von Projekten, Workshops, Beratungsangeboten, Bildungs- und Kulturveranstaltungen zur Förderung einer demokratischen und liberalen Gesinnung sowie Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Darüber hinaus werden niedrigschwellige Angebote unter Einbezug der (vorrangig deutschen) Nachbarschaft konzipiert, um Austausch und Begegnung zwischen alteingesessenen und neuen Nachbar*innen zu ermöglichen.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Vorstand des Vereins übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern des Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. Nr. 26 a EStG gewährt werden.
(4) Der Vorstand und die Geschäftsführung haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus: Mitgliedern
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
(3) Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein finanziell unterstützen wollen, ohne selbst aktiv mitzuwirken. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Antrags- und kein Stimmrecht.
(4) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
(5) Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt.
(6) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Festlegungen zur Beitragshöhe und zur Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
e) mit der Löschung des Vereins.
(8) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des oder der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Gegen die Entscheidung des Ausschlusses durch den Vorstand kann schriftlich Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Deren Entscheidung ist endgültig.
Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen und ist nicht übertragbar.
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbetrags verpflichtet.
(2) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung verpflichtet. Das Fernbleiben von der Mitgliederversammlung bedarf einer Begründung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Geschäftsstelle
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB gehören mindestens zwei und höchstens fünf Vorstandsmitglieder an. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Bei zwei Vorstandsämtern soll mindestens ein Vorstandsamt mit einer Person mit eigener Migrationsgeschichte besetzt werden. Bei drei oder mehr Vorstandsämtern sollen die gewählten Personen mehrheitlich eine eigene Migrationsgeschichte aufweisen.
(3) Bei zwei Vorstandsämtern soll mindestens ein Vorstandsamt mit einer Frau* besetzt werden. Bei drei oder mehr Vorstandsämtern soll der Vorstand mehrheitlich aus Frauen* bestehen.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der oder die Kandidat*in gewählt, der oder die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird die absolute Mehrheit von keinem oder keiner Kandidat*in im ersten Wahlgang erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Die Ergebnisse der Vorstandssitzung werden protokolliert. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wirkt an der strategischen Planung der Aktivitäten des Vereins mit, bereitet diese in Absprache mit der Geschäftsführung vor und setzt sie um. Der Vorstand legt den Mitgliederversammlungen jeweils einen Bericht über die Tätigkeit und die Finanzen des Vereins vor.
(8) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsführer*in zu bestellen.
(9) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern unmittelbar schriftlich (per E-Mail oder Brief) mitgeteilt werden.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Ausscheidungsgründe sind Austritt, Ausschluss oder Tod des Vorstandsmitglieds.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
b) Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung und kann aus folgenden Gründen erfolgen:
– grober Verstoß gegen die Satzung und / oder
– gegen satzungsmäßige Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 7 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle besteht aus einem oder einer Geschäftsführer*in und weiteren Mitarbeiter*innen. Der oder die Geschäftsführer*in wird gemäß §30 BGB vom Vorstand berufen.
(2) Der oder die Geschäftsführer*in führt die laufenden Geschäfte des Vereins und koordiniert die Tätigkeit der Vereinsorgane. Er/ sie nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. Der oder die Geschäftsführer*in ist (gemäß § 6 (8) Vorstand) für die Führung der laufenden Geschäfte rechtsgeschäftlich vertretungsberechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist zuständig für:
– Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts
– Entlastung des Vorstands
– Wahl der Vorstandsmitglieder
– Beschlüsse über Richtlinien der Arbeit des Vereins und der Arbeit des Vorstands
– Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten
– Änderung der Satzung
– Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (E-Mail oder Brief) unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Vorstand setzt in Absprache mit der Geschäftsführung die Tagesordnung fest.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit nur einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zwingend einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Versammlungen sind nicht öffentlich.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den oder die Versammlungsleiter*in. Der oder die Versammlungsleiter*in bestimmt den oder die Protokollführer*in.
(7) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Viertel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt. Eine Listenwahl und Blockwahl sind zulässig.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem oder der Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls kann im Falle der Durchführung einer elektronischen Mitgliederversammlung im Sinne des § 9, Abs. 15 dieser Satzung durch eine entsprechende Erklärung in Textform, insbesondere mittels E-Mail, vollzogen werden.
(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Minderjährige Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen können im Interesse ihrer Kinder ihre Rechte vollumfänglich ausüben, um rechtliche Nachteile für ihre Kinder abzuwenden. Beschlüsse, etwa zu Mitgliedsbeitragserhöhungen bedürfen daher der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen.
(11) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind per E-Mail bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
(12) Anträge zur Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
(13) Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung wird im Laufe der folgenden sieben Tage vom Vorstand ein neuer Termin festgelegt, um die Mitgliederversammlung zu wiederholen. Dazu wird mit einer verkürzten Einladungsfrist von zehn Tagen erneut eingeladen. Diese „wiederholte Mitgliederversammlung“ ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(14) Die Mitgliederversammlung kann neben der Form als Präsenzveranstaltung auch als elektronische Mitgliederversammlung abgehalten werden, bei der die Mitglieder per Internet mittels entsprechender Online-Tools zusammenkommen. Alle Anträge, Beschlüsse, Wahlen und sonstige mit Wirkung für den Verein vorgenommenen Handlungen im Rahmen der Mitgliederversammlung können durch Votum, Stimmabgabe oder ähnliche Äußerung während der elektronischen Mitgliederversammlung vollzogen werden.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen, auf denen über Satzungsänderungen und Zweckänderungen abgestimmt oder Wahlen vorgenommen werden sollen, muss mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zu diesen Tagesordnungspunkten nur beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Vereins alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für folgenden steuerbegünstigten Zweck zu verwenden hat:
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 18.
(3) Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
§ 11 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.12.2023 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.